Die Staatsprüfung

Erläuterungen zu Inhalten der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen

Die Staatsprüfung als Abschluss des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Schulen in NRW.

Eine Person steht vor einer Tafel mit mathematischen Formeln und geometrischen Zeichnungen und hält ein Notizbuch in der Hand.

Lehrämter in Nordrhein-Westfalen – Vielfältig. Praxisnah. Zukunftsorientiert. Lehrämter in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen bietet ein breites Spektrum an Ausbildungsmöglichkeiten für angehende Lehrerinnen und Lehrer – abgestimmt auf die unterschiedlichen Schulformen und pädagogischen Anforderungen im Bildungssystem. Die Ausbildung und Prüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erfolgt in fünf klar definierten Lehrämtern. Jedes davon bereitet gezielt auf die berufliche Tätigkeit in einem bestimmten schulischen Umfeld vor:

  1. Lehramt an Grundschulen (G)
  2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe)
  3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GyGe)
  4. Lehramt an Berufskollegs (BK)
  5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (SF) 

Entsprechend der fünf Lehrämter nimmt das Prüfungsamt im LAQUILA die Staatsprüfung ab und eröffnet somit den Absolventinnen und Absolventen den Zugang zum Schuldienst im Land Nordrhein Westfalen. 

Was ist eine Staatsprüfung?

Die Staatsprüfung, oft als Staatsexamen bezeichnet, ist eine staatlich organisierte Abschlussprüfung für bestimmte Berufe, darunter Medizin, Rechtswissenschaften und Lehrämter. Sie dient der Qualitätssicherung und stellt sicher, dass Absolventinnen und Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren Beruf besitzen.

Die Staatsprüfung unterscheidet sich grundlegend von einer Hochschulprüfung: Sie wird nicht von einer Universität, sondern von einer staatlichen Stelle – dem zuständigen Landesprüfungsamt – organisiert und abgenommen. Der Grund dafür liegt in der besonderen Verantwortung des Staates für sogenannte „reglementierte Berufe“ – also Berufe, deren Ausübung im öffentlichen Interesse einer besonderen Qualifikation bedarf. Der Lehrerberuf gehört zu diesen Berufen, weil er eng mit der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags verbunden ist.

Mit der Staatsprüfung stellt der Staat sicher, dass nur diejenigen Personen den Beruf ergreifen dürfen, die über die erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen verfügen. Sie dient damit sowohl der Qualitätssicherung im Bildungssystem als auch dem Rechtsschutz der Schülerinnen und Schüler, die ein Anrecht auf qualifizierten Unterricht haben.

Besonders im Lehramt kommt hinzu: Die Staatsprüfung bezieht sich nicht nur auf Inhalte, sondern auch auf die berufspraktische Befähigung – also die Fähigkeit, eigenverantwortlich, planvoll und pädagogisch verantwortungsvoll zu unterrichten. Diese umfassende Eignung kann nur in einer kombinierten Prüfung aus Praxis, Theorie und Reflexion festgestellt werden – und wird deshalb in einem standardisierten Verfahren staatlich überprüft.

Staatsprüfung für das Lehramt in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen schließt der 18-monatige Vorbereitungsdienst für angehende Lehrkräfte mit der eintägigen Staatsprüfung ab. Diese Prüfung besteht aus mehreren Komponenten:​

  1. Unterrichtspraktische Prüfungen (UPP): In den beiden studierten Unterrichtsfächern führen die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter jeweils eine 45-minütige Unterrichtssequenz (Lehrprobe) durch. Diese wird vom Prüfungsausschuss bewertet und beurteilt die Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts.​ Beurteilt werden dabei unter anderem die fachliche Angemessenheit, die Zielorientierung, die methodisch-didaktische Gestaltung sowie der Umgang mit der Lerngruppe und die Reflexion Ihres pädagogischen Handelns.
  2. Schriftliche Arbeit: Vor den unterrichtspraktischen Prüfungen erstellen die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter für jedes Fach eine schriftliche Planung, in der das jeweilige Unterrichtsvorhaben detailliert dargestellt wird. Diese Unterrichtsentwürfe beinhalten eine didaktische Begründung, eine methodische Strukturierung sowie eine theoriegeleitete Einordnung des geplanten Unterrichts. Sie dienen dem Prüfungsausschuss als Grundlage zur Bewertung der konzeptionellen, fachlichen und pädagogischen Herangehensweise der Prüflinge.
  3. Kolloquium: Kolloquium: Den Abschluss bildet ein Kolloquium, in dem sich die Anwärterinnen und Anwärter theoriegeleitet mit beruflichen Situationen auseinandersetzen sollen. Im Rahmen des Kolloquiums sollen auch der professionsbezogene Entwicklungsprozess und die Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen reflektiert werden.​
  4. Langzeitbeurteilungen: Neben den Ergebnissen des Prüfungstags fließen auch Ihre Ausbildungsleistungen aus dem gesamten Vorbereitungsdienst in die Gesamtnote ein. Diese Langzeitbeurteilungen werden während des Vorbereitungsdienstes an der Ausbildungsschule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) erstellten. Die Beurteilungen fließen in die Gesamtbewertung des Prüfungstages ein und spiegeln die kontinuierliche Entwicklung und Leistung der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wider.​

Die rechtlichen Grundlagen für die Staatsprüfung sind in der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) festgelegt.

Langzeitbeurteilung als Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung

Die Zulassung zur Staatsprüfung setzt voraus, dass die Langzeitbeurteilung (LZB) des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) und die Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule – beide vorliegen und im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. Wird dieser Notendurchschnitt nicht erreicht, erfolgt keine Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung; die Staatsprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen während des gesamten Vorbereitungsdienstes kontinuierlich im Hinblick auf eine reflektierte und professionelle Ausbildungsleistung beurteilt werden. Sie haben sowohl Einfluss auf die Zulassung zur Staatsprüfung als auch auf die abschließende Gesamtnote. Die Langzeitbeurteilungen sind somit ein wesentlicher Bestandteil des Prüfungsverfahrens.

Nichtbestehen und Wiederholungsmöglichkeiten

Die Staatsprüfung bildet den Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bewertet die während dieser Zeit erworbenen Kompetenzen. Laut § 38 der OVP haben Prüflinge, die die Staatsprüfung nicht bestanden haben, das Recht, diese einmal zu wiederholen. Nach dem ersten Nichtbestehen gelten sie weiterhin als in die Prüfung eingetreten. Für die Wiederholungsprüfung wird der Vorbereitungsdienst in der Regel um sechs Monate verlängert; bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8a der OVP erfolgt eine Verlängerung um acht Monate. Ein zweites Nichtbestehen führt in der Regel dazu, dass die Lehramtsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wird. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt im LAQUILA über abweichende Verlängerungen entscheiden. Schwerwiegende Verstöße können jedoch dazu führen, dass eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen wird.