Lehrkraft mit Auslandsabschluss – Wege in den nordrhein-westfälischen Schuldienst
Der Lehrerberuf in Nordrhein-Westfalen steht nicht nur Personen offen, die ein Lehramtsstudium an einer deutschen Hochschule absolviert haben. Auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Hochschulabschluss – sei es aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat – haben die Möglichkeit, in den Schuldienst einzutreten und als Lehrkraft tätig zu werden.
Gerade vor dem Hintergrund eines steigenden Lehrkräftebedarfs bietet das Land NRW qualifizierten Personen mit internationaler Ausbildung gezielte Verfahren zur Anerkennung ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation an. Diese Verfahren ermöglichen es, die Gleichwertigkeit der mitgebrachten Abschlüsse und beruflichen Erfahrungen mit einer deutschen Lehramtsbefähigung zu prüfen – und gegebenenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) zu vervollständigen.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Anerkennungsverfahren sind in der Lehrkräftezugangsverordnung (LZV NRW) sowie in einschlägigen EU-Richtlinien und Verwaltungsvorschriften verankert. Zuständig für die Durchführung sind die Bezirksregierungen, beratend und unterstützend wirkt das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA).
Im Folgenden wird das Verfahren nach Herkunftsland der Qualifikation – EU/EWR/Schweiz bzw. Drittstaat – gegliedert dargestellt.