Zentrale Hinweisgeberstelle für den nachgeordneten Bereich des MSB

Hinweisen auf Verstöße gegen gesetzliche Regelungen

Entgegennahme von Meldungen

Blaues E‑Mail‑Symbol vor einem Hintergrund aus unscharfen Zahlen‑ und Buchstabencodes.

Meldestelle gemäß § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fungiert das LAQUILA als vertrauenswürdige Anlaufstelle für Beschäftigte Das LAQUILA ist Meldestelle gemäß HinSchG für den nachgeordneten Bereich des MSB

Das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA) nimmt im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eine wichtige Rolle als interne Meldestelle für den nachgeordneten Bereich des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen ein.

Als offizielle Hinweisgeberstelle ist das LAQUILA verantwortlich für die Entgegennahme, Prüfung und vertrauliche Bearbeitung von Hinweisen auf Verstöße gegen gesetzliche Regelungen und andere Missstände innerhalb des schulischen Verwaltungsbereichs. Dies umfasst insbesondere Meldungen zu Verstößen gegen deutsches oder europäisches Recht, etwa in den Bereichen Korruption, Diskriminierung, Datenschutz, Vergabevorschriften oder Verstöße gegen das Arbeitsrecht.

Zur Zielgruppe der Meldestelle zählen die Beschäftigten an öffentlichen Schulen, in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL), im Haus für Lehrerfortbildung Kronenburg sowie in den unteren Schulaufsichtsbehörden (Schulämtern). Für all diese Einrichtungen stellt das LAQUILA einen vertraulichen und rechtskonformen Meldekanal bereit, über den Beschäftigte Hinweise geben oder sich beraten lassen können – auf Wunsch auch anonym.

Das LAQUILA erfüllt dabei nicht nur die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 12 HinSchG, sondern sieht seine Rolle auch als Teil eines umfassenden Systems der Integrität, Transparenz und Präventionsarbeit im Bildungswesen. Die Einrichtung der Meldestelle dient dem Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Benachteiligung und sichert gleichzeitig die sachgerechte Aufarbeitung gemeldeter Missstände.

Damit leistet das Landesamt einen aktiven Beitrag zur Stärkung einer offenen und verantwortungsbewussten Verwaltungskultur im schulischen Umfeld des Landes Nordrhein-Westfalen.

Rechtliches - Wer kann sich an die Meldestelle wenden?

Meldeberechtigt sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (§ 1 I HinSchG). Das LAQUILA ist insofern, neben den Beschäftigten des LAQUILA selbst, interne Meldestelle für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen an den öffentlichen Schulen sowie die Beschäftigten in den Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung, im Haus Kronenburg und in den unteren Schulaufsichtsbehörden (Schulämtern). Wer genau als „Beschäftigter“ gilt, ist in § 3 VIII HinSchG konkretisiert. 

Welche Voraussetzungen müssen für eine Meldung vorliegen?

Die interne Meldestelle nimmt Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG entgegen. Darunter fallen etwa Verstöße gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften. Der Verstoß muss dabei im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgen. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen (§ 9 I HinSchG) sind nicht geschützt.

Wie geht es nach der Meldung weiter?

Nach Eingang der Meldung erhält die hinweisgebende Person nach spätestens sieben Tagen eine Eingangsbestätigung (§ 17 I Nr. 1 HinSchG). Die Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt sowie die Stichhaltigkeit der Meldung (§ 17 I Nr. 2, 4 HinSchG). Soweit erforderlich, ersucht sie die hinweisgebende Person um weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt (§ 17 I Nr. 5 HinSchG), wobei die hinweisgebende Person nicht dazu verpflichtet ist, der Meldestelle weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich ergreift sie angemessene Folgemaßnahmen (§§ 17 I Nr. 6, 18 HinSchG). 

Spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung – bzw. bei unterbliebener Eingangsbestätigung nach spätestens drei Monaten und sieben Tagen – informiert die interne Meldestelle die hinweisgebende Person über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese (§ 17 II HinSchG).