Vergütung von Prüferinnen und Prüfern – zentral geregelt durch das LAQUILA
Die Prüferinnen und Prüfer, die im Rahmen der Staatsprüfung für Lehrämter in Nordrhein-Westfalen tätig sind, erhalten für ihre verantwortungsvolle Aufgabe eine festgelegte Prüfungsvergütung. Das LAQUILA ist für die Abwicklung dieses Verfahrens zuständig und stellt die aktuellen Vergütungssätze sowie alle erforderlichen Informationen zentral zur Verfügung. So wird eine einheitliche, transparente und rechtssichere Vergütungspraxis landesweit gewährleistet.
Die Prüfungsvergütung wird einmal jährlich im Juni für den Zeitraum 01.05. des Vorjahres bis 30.04. des laufenden Jahres automatisch berechnet und in der Regel im Zeitraum von Juni bis November überwiesen.
Die Zahlung erfolgt automatisch. Die Prüfenden brauchen hierzu nichts zu veranlassen. Die Höhe der Prüfungsvergütungssätze können dem folgenden Link entnommen werden.
Reisekosten – Aufwände unkompliziert geltend machen
Neben der Vergütung für die Prüfungsdurchführung können Prüferinnen und Prüfer auch ihre Reisekosten nach den geltenden Bestimmungen geltend machen. Das LAQUILA stellt hierzu passende Antragsformulare bereit und unterstützt bei der korrekten Abwicklung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle entstandenen Aufwendungen nachvollziehbar erfasst und ordnungsgemäß erstattet werden: klar geregelt, serviceorientiert und verlässlich.
Für die Beantragung von Reisekosten im Zusammenhang mit Staatsprüfungen steht Ihnen das folgende Formular zum Download bereit.
Senden Sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben per Post an:
Landesamt für Qualitätssicherung
und Informationstechnologie der Lehrerausbildung
Otto-Hahn-Str. 37
44227 Dortmund
Digital eingereichte und unvollständige Anträge können leider nicht bearbeitet werden.
Reisekostenanträge müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Dienstgeschäft beantragt werden. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW).
Eine Übernachtung im Zusammenhang mit Staatsprüfungen kann erstattet werden, sofern die Dienstreise ansonsten vor 6 Uhr angetreten oder nach 22 Uhr beendet werden würde. Übernachtungskosten werden bis zu einer Höhe von 80,- Euro als angemessen erachtet.